Der verpasste Anschlussflug

Der Bundesgerichtshof hat erneut über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung wegen einer Flugverspätung entschieden.

Die Kläger beanspruchen jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €. Sie buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 ½ Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen1, das Landgericht Düsseldorf hat ihr auf die Berufung der Kläger dagegen stattgegeben2 . Mit der vom Landgericht Düsseldorf zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch dann zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt.

Nachdem der Unionsgerichtshofs diese Frage in einem anderen Verfahren zwischenzeitlich beantwortet hat3, hat der Bundesgerichtshof sodann das Vorabentscheidungsersuchen mit Rücksicht auf dieses Urteil wieder zurückgenommen und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Wie bereits in seinem4 hat er die Klageforderung für begründet erachtet, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zusteht, soweit sie wie die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben sich weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2013 – X ZR 123/10

  1. AG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2010 – 25 C 10071/09
  2. LG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2010 – 22 S 41/10
  3. EuGH, Urteil vom 26.02.2013 – C-11/11, Air France/Folkerts
  4. BGH, Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11