Die Pauschalreise, das wegen Corona geschlossene Hotel – und der Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters

Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB lassen den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nur dann entfallen, wenn die aus den Umständen resultierenden Reisebeeinträchtigungen nicht nur geringfügige Mängel darstellen, sondern erheblich und damit dem Reisenden nicht mehr zumutbar sind.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Auftreten eines Reisemangels und die fehlende Möglichkeit zu seiner Behebung bereits vor Reisebeginn absehbar sind oder feststehen.

Die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wobei neben dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung auch von Bedeutung sein kann, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt1.

Die Schließung des gebuchten Hotels bedeutet nicht stets eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß § 651h Abs. 3 BGB. Die Auswahl eines bestimmten Hotels beim Abschluss eines Pauschalreisevertrags stellt ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB dar.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. August 2022 – X ZR 84/21

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 13