Die kurzfristige Absage für die Urlaubsreise
Können Ferien nicht so ohne weiteres nachgeholt werden (hier: Urlaub in den Pfingstferien mit einem schulpflichtigen Kind) und erfährt der Urlauber erst sehr kurzfristig davon, dass er nicht reisen kann, ist ein Schadenersatz in Höhe von 50 % des Reisepreises …
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