Ärger mit dem Urlaubsflug

Sommerzeit ist Urlaubszeit und Reisezeit. Ein beachtlicher Anteil der Reisen sind Flugreisen. Besonders ärgerlich ist es, wenn der Urlaub bereits mit Flugverspätungen oder Annullierungen beginnt. Auch der Verlust der Reisekoffer kann den Start ins Urlaubsvergnügen stören. Wer seine Ansprüche auf Entschädigung geltend machen möchte, schreckt gerade bei Auslandsflügen vor befürchteten bürokratischen Schwierigkeiten zurück. Doch der Fluggast muss nicht immer auf dem Schaden sitzen bleiben:

Durch die Fluggastrechte-Verordnung1 der Europäischen Union bzw. der „Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen“ sind die Rechte der Flugpassagiere in Europa gestärkt worden. In Kraft getreten ist die Verordnung am 17. Februar 2005 und gilt für Flüge, die innerhalb der EU angetreten werden. Darüber hinaus ist sie ebenfalls maßgebend für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz innerhalb der EU oder in Island, Norwegen oder der Schweiz liegt, und der Zielflughafen sich in der EU befindet.

Liegen diese Voraussetzungen vor, findet die Verordnung Anwendung, wenn es zu einer Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes kommt, ein Flug annulliert wird oder es zu einer erheblichen Verspätung kommt. Geltend machen kann die hieraus erwachsenen Ansprüche nur ein Passagier, der weder kostenlos noch zu einem reduzierten Preis (der dem Durchschnittsverbraucher nicht zur Verfügung steht) fliegen wollte. Außerdem hat eine bestätigte Buchung für den jeweiligen Flug vorzuliegen. Weiterhin hat sich der Fluggast – wenn es sich nicht um eine Annullierung handelt – zur angegebenen Zeit, aber spätestens 45 min vor der Abflugzeit bei der Abfertigung eingefunden haben.

Die gewerberechtliche Aufsicht für die Durchsetzung der Verordnung 261/2004/EG liegt in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Luftfahrt-Bundesamt. Es ist nicht zuständig für die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche von Passagier und Fluggesellschaft. Beruft sich die Fluggesellschaft bei direktem Kontakt z.B. auf „außergewöhnliche Umstände“ und auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) kann bei der Durchstzung von Entschädigungsansprüchen nicht helfen, bleibt dem betroffenen Passagier keine andere Möglichkeit als seine Ansprüche gerichtlich einzuklagen. Vor diesem Schritt schrecken aber viele Fluggäste zurück, da sie sich wenig mit Gerichtsverfahren auskennen und sowohl den zeitlichen als auch den finanziellen Aufwand scheuen. Für diesen Fall können spezialisierte Unternehmen helfend bei der Durchsetzung der jeweiligen Fluggastrechte zur Seite stehen. So kann man z.B. bei flightright seine möglichen Ansprüche kostenlos prüfen lassen. Bei einer Beauftragung kämpfen erfahrene Experten auf dem Gebiet des Reiserechts für ihre Entschädigung. Lediglich im Erfolgsfall wird eine Provision fällig. Die Interessen des Fluggastes werden vom Kontakt mit der Fluglinie bis hin zum Gerichtsverfahren ohne weitere Kosten verfolgt. darüber hinaus kann der Passagier vollkommen stressfrei die Entwicklung und das Ergebnis abwarten, ohne selbst aktiv werden zu müssen.

  1. Verordnung EG Nr. 261/2004