Fluggastrechte – und die Erstattung der Anwaltskosten

Das ausführende Luftfahrtunternehmen braucht die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalt nicht zu erstatten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt hat. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss.

Der Beurteilung dieser Rechtsfrage ist neben der unmittelbar geltenden Fluggastrechteverordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) deutsches Recht zugrunde zu legen. beanstanden. Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadensersatz ergeben sich aus dem auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Recht1. Aus den Regelungen der Fluggastrechteverordnung ergibt sich nämlich nicht, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Fluggästen ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich für die Geltendmachung der Ausgleichsleistung entstandener Rechtsanwaltskosten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zustehen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung stets Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Modalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Individualrechte gewährleisten sollen. Diese müssen den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren2. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO3.

Ein auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenleistungspflicht besteht nicht, wenn der Ausgleichsanspruch infolge der verspäteten Ankunft lediglich fällig geworden ist.

Der Bundesgerichtshof verwirft insoweit ausdrücklich die Ansicht, für die Prüfung eines Anspruchs auf Erstattung der aufgewandten Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB sei statt auf den Beförderungsvertrag als maßgebliches Schuldverhältnis und dessen verzögerte Erfüllung auf auf die aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO resultierende Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung selbst und die Verletzung der daraus resultierenden Nebenleistungspflicht im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB auf (sofortige) Einräumung dieses Anspruchs gegenüber den Passagieren abzustellen, wobei die Nichterfüllung dieser Nebenpflicht, die das ausführende Luftfahrtunternehmen vor Ort in bar oder durch Aushändigung eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses hätte leisten können, erst ursächlich für das Entstehen der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geworden sei.

Aus dem in der deutschen Fassung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO verwendeten Ausdruck, wonach ein Anspruch auf Ausgleichsleistung einzuräumen ist, lassen sich keine über die Fälligkeit des Anspruchs hinausreichenden Rechtsfolgen ableiten. Der Verordnungsgeber bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass dem betroffenen Fluggast gegebenenfalls ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung zusteht. Dies kommt in der Fassung dieser Bestimmung in anderen Amtssprachen der Europäischen Union („the passengers concerned shall have the right to compensation …“; „les passagers concernés ont droit à une indemnisation …“; „los passajeros afectados tendrán derecho a una compensación …“; „…heben de betrokken passagiers recht op … compensatie …“; „ai passageri interessati … spetta la compensazione pecuniaria …“) deutlicher zum Ausdruck.

Etwas Abweichendes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastrechteVO und Betreuungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1, 2 FluggastrechteVO (Mahlzeiten oder Transport zu und Unterbringung in einem Hotel, Telekommunikation), nebeneinander stünden und gleichermaßen sofort gewährt werden sollten. Die Interessenlage der Fluggäste ist in Bezug auf die Erbringung von Ausgleichs- und Betreuungsleistungen unterschiedlich. Sie sind bei Verspätung oder Annullierung eines Flugs naturgemäß unmittelbar auf Mahlzeiten und Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls Hotelunterbringung angewiesen. Das gilt nicht in gleichem Maße für die Ausgleichszahlung. Dementsprechend sieht Art. 9 FluggastrechteVO die umgehende Erbringung solcher Betreuungsleistungen vor, während die Ausgleichszahlung nicht nur in bar, sondern auch durch elektronische oder einfache Überweisung oder Scheck und mit Einverständnis des Fluggastes auch in Form von Reisegutscheinen oder anderen Dienstleistungen geleistet werden kann (Art. 8 Abs. 3 FluggastrechteVO) und somit jedenfalls nicht sogleich erbracht werden muss.

Auf den Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist § 271 Abs. 1 BGB anzuwenden; er ist danach sofort fällig geworden und insoweit wird durch diese gesetzliche Regelung dem von der Fluggastrechteverordnung erstrebten erhöhten Schutzstandard für Fluggäste4 Genüge geleistet.

Die Voraussetzungen für einen Verzugseintritt ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB liegen nicht vor.

Verzugseintritt nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt kalendermäßige Bestimmung der Leistung voraus. Ob es unter diese Bestimmung fällt, wenn die geschuldete Leistung in einer Luftbeförderung besteht und auch an dem dafür bestimmten Kalendertag erbracht wird und sich lediglich, wie hier, um einige Stunden verschiebt, kann fraglich sein, bedarf aber keiner Entscheidung, weil es vorliegend um die Leistung der Ausgleichszahlung geht und diese auch unter den genannten Voraussetzungen gerade nicht kalendermäßig bestimmt ist.

Der Bundesgerichtshof verneint auch die Voraussetzungen für einen Verzugseintritt nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistung ist nicht in der Weise bestimmt, dass sie sich von einem Ereignis an nach dem Kalender berechnen ließe.

Die Flugverspätung selbst ist kein Ereignis im Sinne dieser Bestimmung, das der Leistung vorauszugehen hätte und an das für die nach dem Kalender bestimmbare Leistungserbringung angeknüpft werden könnte, sondern der gesetzliche Tatbestand, dessen Verwirklichung den Ausgleichsanspruch entstehen und, wie ausgeführt, fällig werden lässt. Deshalb kann offen bleiben, ob, was zweifelhaft ist, die Ansicht zutrifft, dass die nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche, im Streitfall aber nicht erfolgte Bestimmung einer angemessenen, von dem Ereignis an nach dem Kalender berechenbaren Frist für die Leistung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristsetzung für die Nacherfüllung im Sinne von § 281 Abs. 1 und § 323 Abs. 1 BGB5 entbehrlich wäre und der Fluggast selbst auch gar keine Aufforderung zur Leistungserbringung aussprechen müsse, sondern dafür die Anordnung in Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO ausreicht, die Ausgleichsleistung sei unverzüglich zu erbringen.

Auch einen sofortigen Verzugseintritt unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB) verneint der Bundesgerichtshof.

Eine Mahnung ist nach dieser Vorschrift beispielsweise bei Sachentzug durch unerlaubte Handlung, besonderer Dringlichkeit oder treuwidriger Verhinderung des Zugangs entbehrlich oder wenn der Schuldner die (umgehende) Erbringung besonders zugesagt hat und sich nicht daran hält (Selbstmahnung), oder wenn die Leistung erkanntermaßen fehlerhaft oder durch rechtskräftiges Gestaltungsurteil festgestellt ist6. Um eine vergleichbare Fallgestaltung geht es vorliegend nicht.

Auch Revision ist eine weitergehende Auslegung von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB zur Verwirklichung des Schutzzwecks der Fluggastrechteverordnung weder geboten noch angezeigt. Die Mitgliedstaaten sollen nach Erwägungsgrund 21 FluggastrechteVO zwar Regeln für wirksame, verhältnismäßige aber auch abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen die Fluggastrechteverordnung festlegen und deren Durchsetzung gewährleisten. Jedoch gehen die Vorstellungen des Verordnungsgebers von den in diesem Zusammenhang vorzusehenden Maßnahmen in eine ganz andere Richtung, wie sich aus den Vorgaben in Art. 16 ergibt, die mit Erwägungsgrund 21 korrespondieren. Danach setzen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Fluggastrechteverordnung fest und benennen Stellen, die für eine Durchführung der Verordnung in Bezug auf Flüge von und zu ihren Flughäfen zuständig sind und gegebenenfalls die für die Sicherstellung der Fluggastrechte notwendigen Maßnahmen ergreifen.

Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten kommt für den Bundesgerichtshof auch nicht außerhalb eines Verzugseintritts in Betracht.

Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können. Das kann grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung gelten, bei denen es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt7. Allerdings betrifft die Erstattungspflicht nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren8.

Im Streitfall kommt ein Anspruch der Flugreisenden auf Erstattung der ihr für die erstmalige Geltendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anlehnung an diese Rechtsprechung nicht in Betracht. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat die Beklagte Informationen nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO erteilt. Nach dieser Bestimmung händigt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedem von einer Annullierung, Beförderungsverweigerung oder mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden. Sinn und Zweck dieser Unterrichtungspflicht ist, den Passagieren zu ermöglichen, die Ausgleichszahlung selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen9. Daraus folgt umgekehrt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn es seinen Hinweispflichten aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO genügt hat, grundsätzlich nicht die Kosten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch einen vom Fluggast beauftragten Rechtsanwalt übernehmen muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Anwendung der Fluggastrechteverordnung, worauf die Revision durchaus zutreffend hinweist, in der Vergangenheit in verschiedener Hinsicht durch den Gerichtshof der Europäischen Union klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen hat. Entscheidend für die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Kosten eines mit der erstmaligen Geltendmachung der Ausgleichszahlung beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, ist nur, ob die gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO erteilten Informationen den Fluggast in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag (Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO) verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll. Sind die erteilten Instruktionen lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, kann sich die Frage der Erstattungsfähigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs durchaus in anderem Licht darstellen. Dass es sich so verhielte, hat das Berufungsgericht im Streitfall aber nicht festgestellt. Dass es entsprechendes Vorbringen der Flugreisenden unberücksichtigt gelassen hätte, macht die Revision nicht geltend.

Für eine Vorlage der Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht für den Bundesgerichtshof kein Anlass. Mit der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist hinreichend geklärt, dass die Ausgestaltung der Anspruchsmodalitäten dem nationalen Gesetzgeber obliegt. Das im vorliegenden Zusammenhang zu gewährleistende Schutzniveau ist in Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO klar definiert.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 – Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 17 f.; Urteil vom 28.08.2012 – X ZR 128/11, RRa 2012, 285 Rn. 29
  2. vgl. zur Verjährung von Ausgleichsansprüchen nach der FluggastrechteVO: EuGH, Urteil vom 22.11.2012 – C139/11, RRa 2013, 17 – Moré
  3. vgl. BGH RRa 2012, 285 Rn. 30
  4. vgl. Erwägungsgründe 1, 4 der FluggastrechteVO
  5. zuletzt BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 176/14, NJW 2014, 2564 Rn. 11
  6. zu Letzterem BGH, Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05, NJW 2006, 2472; vgl. im Übrigen Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., § 286 Rn. 25
  7. BGH, Beschluss vom 18.08.2015 – X ZR 2/15, RRa 2015, 297 Rn. 9 mwN
  8. BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05, MDR 2006, 929 Rn. 5; Urteil vom 12.07.2011 – VI ZR 214/10, GRUR-RR 2012, 90 Rn.20
  9. Erwägungsgrund 20 der FluggastrechteVO