Bezahlung direkt bei Flugbuchung
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung durch den Kunden vorgibt, ist unwirksam, wenn zu diesem Zeitpunkt die von dem Klauselverwender bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen unter Berücksichtigung ihrer Gewinnmarge nicht der geforderten Anzahlungsquote entspricht.
Daher ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen mit dem Inhalt, „Mit Zustandekommen des Vertrages werden sämtliche Zahlungen sofort fällig.“ unwirksam.
Die Klausel ist nicht bereits nach § 309 Nr. 2a BGB unzulässig. Eine Klausel, durch die eine Vorleistungspflicht begründet wird, unterfällt nicht der vorgenannten Vorschrift, sondern der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB1.
Die Klausel verstößt aber gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam.
Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Kunden abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, ist nach Maßgabe des § 307 BGB nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen2. Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind3.
Die Fluggesellschaft erbringt Luftbeförderungsleistungen. In Ziff. 4.01. der von ihr verwandten Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (nachfolgend ABB genannt) hat die Fluggesellschaft den Leistungsgegenstand des Vertrags ausdrücklich bestimmt. Danach ist Leistungsgegenstand „die Erbringung der mit der Buchung bestätigten Beförderungsleistung durch den ausführenden Luftfrachtführer“.
Dabei bezeichnet sich die Fluggesellschaft gemäß Ziff. 1.1 der ABB bei Flügen unter einer X3-Flugnummer als ausführender Luftfrachtführer und bei Flügen anderer Fluggesellschaften als vertraglicher Luftfrachtführer. Ferner heißt es dort: „Vertragspartnerin für alle über die Website T.com gebuchten Flugleistungen, die von der T. Vermarktungs GmbH (…) oder von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden, ist T.com.“
Entgegen der Ansicht der Fluggesellschaft handelt es sich hierbei nicht um einen Rechtskauf, bei dem sie einzig und allein Flugbeförderungsleistungen durch mit ihr vertraglich verbundener Fluggesellschaften verkaufen würde. Sie tritt nach den vorgenannten Angaben in ihren Geschäfts- und Beförderungsbedingungen vielmehr selbst als ausführender Luftfrachtführer auf. In den ABB wird gerade nicht darauf abgestellt, dass es sich bei der Fluggesellschaft „um keine Fluggesellschaft“ handele, die „keine Flugliniengenehmigung“ besitze. Dass die Fluggesellschaft lediglich ein Recht auf Flugbeförderungsleistungen durch Fluggesellschaften verkauft, wird aus ihren ABB nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist in Art. 39 des Montrealer Übereinkommens sowie in § 48b Abs. 1 Satz 1 LuftVG eine Differenzierung nach vertraglichen und ausführenden Luftfrachtführer vorgesehen, so dass die Fluggesellschaft als vertraglicher Luftfrachtführer, die sich der Hilfe bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung mit dem ausführenden Luftfrachtführer eines Erfüllungsgehilfen bedient, gegenüber ihrem Vertragspartner die Ausführung der Luftbeförderungsleistung schuldet. Die Fluggesellschaft muss sich an den von ihr verwandten Begrifflichkeiten festhalten lassen.
Ein Luftbeförderungsvertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren, da mit der Hauptleistungspflicht der Fluggesellschaft, der Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks, ein Erfolg geschuldet ist4. Damit besteht eine Vorleistungspflicht der Fluggesellschaft gem. § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, dem Leitbildfunktion zukommt5.
Entgegen der Ansicht der Fluggesellschaft ergibt sich ein anderes Leitbild nicht daraus, dass dem Vertrag eine Beförderungsleistung zu Grunde liegt. Soweit Fahrkarten teils durch Verordnung (vgl. § 9 Abs. 1 Eisenbahnverkehrsordnung) legalisiert, teils gewohnheitsrechtlich im Voraus zu bezahlen sind, kann dies nicht auf Flugbeförderungsleistungen übertragen werden, weil es sich bei Bahn, Straßenbahnfahrten u. ä. im Unterschied zu Flugbeförderungsleistungen in der Regel um anonyme, im Interesse des Kunden leicht zu überwachende Massengeschäfte von verhältnismäßig geringem Geschäftswert und Gewährleistungsbelang handelt6. Bei Flugreisen besteht eine solche Anonymität gerade nicht. Flugreisende sind vielmehr verpflichtet, ihre persönlichen Daten bei der Buchung anzugeben. Die Buchung erfolgt personengebunden. Die Flugbeförderungsleistung wird ausweislich Ziff. 6.1 „Buchung“ Buchst. (a) nur für den gebuchten Flug und die in der Buchung aufgeführte Person erbracht. Eine Umbuchung auf eine Ersatzperson ist nach Ziff. 7 „Ersatzperson“ der ABB an besondere Voraussetzungen geknüpft.
Soweit der Luftbeförderungsvertrag als Werkvertrag Besonderheiten aufweist, weil dem Beförderungsunternehmen aus der Natur der Sache kein Unternehmerpfandrecht oder ein anderes Sicherungsmittel zur Verfügung steht, ändert dies an der Leitbildfunktion des § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB nichts7; nicht eindeutig OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2014, a. a. O. 40)).
Selbst wenn nicht auf § 641 BGB zurückzugreifen sein sollte, würde das gesetzliche Leitbild des § 320 BGB geltend, der im Ergebnis kein anderes Ergebnis bei der Interessenabwägung rechtfertigen würde.
Bei der Interessenabwägung ist Folgendes zu berücksichtigen:
Dem Kunden wird bei Vorauszahlung des gesamten Reisepreises bereits bis zu 11 Monate vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob die Fluggesellschaft oder eine andere Fluggesellschaft zu dem vereinbarten Flugtermin noch fähig und bereit ist, die vertraglich geschuldete Flugbeförderungsleistung zu erbringen. Die Kunden der Fluggesellschaft haben insbesondere das Risiko einer Insolvenz zu tragen, da im Gegensatz zum Reisevertragsrecht das Risiko, Anzahlungen auf den Reisepreis in der Insolvenz des Reiseveranstalters geltend machen zu müssen, nicht durch eine Sicherheit – vergleichbar dem Sicherungsschein nach § 651k Abs. 4 BGB – abgedeckt ist. Die Fluggesellschaft kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie wirtschaftlich so leistungsfähig sei, dass eine Insolvenz nicht in Betracht kommt. Dass es in der Vergangenheit zu Insolvenzen europäischer Linienfluggesellschaften gekommen ist, ergibt sich bereits aus der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 18.03.2013 COM (2013) 129 final, auf die sich die Fluggesellschaft ausdrücklich berufen hat. In dieser Mitteilung hat die europäische Kommission festgestellt, dass nur ein begrenzter Schutz der Fluggäste im Fall der insolvent gegangenen Luftfahrtunternehmen bestand8. Selbst im Fall einer IATA-Akkreditierung ist kein weitergehender Schutz des Kunden gegeben, weil eine Rückerstattung im Rahmen des zentralen Zahlungs- und Buchungssystems dann nicht mehr stattfindet, wenn Fluggäste länger als 30 Tage im Voraus zum Flug ein Flugticket erworben haben.
Der Einwand der Fluggesellschaft, das Insolvenzrisiko könne durch den Abschluss einer kostengünstigen Reiseschutzversicherung von 5 € ausgeschlossen werden, greift nicht durch. Denn auf diese Möglichkeit wird in den ABB der Fluggesellschaft nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Klausel hingewiesen. Einem angemessenen Interessenausgleich im Verkehr mit Verbrauchern steht entgegen, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Kunde auf das für ihn bei Vertragsabschluss entstehende Risiko und die Möglichkeit der Versicherung deutlich genug hingewiesen wird9. Das Oberlandesgericht Frankfurt10 stellt hingegen allgemein auf die bloße Möglichkeit ab, eine Fluginsolvenzversicherung abzuschließen, und berücksichtigt dies zu Gunsten des Klauselverwenders bei der Interessenabwägung11 bb)). Dies überzeugt nicht. Während im Reisevertragsrecht eine Pflicht des Reiseveranstalters besteht, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz abzusichern12, muss der Verbraucher bei der Flugbeförderung selbst tätig werden, um eine entsprechende Absicherung zu erhalten. Dass Verbraucher regelmäßig entsprechende Insolvenzversicherungen abschließen würden, behauptet die Fluggesellschaft nicht. Weder aus § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV noch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.07.200613 lässt sich eine andere Wertung herleiten. Da im Reisevertragsrecht bereits die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters besteht, ist es gerade nicht erforderlich, den Kunden auf die Möglichkeit, eine Reiseschutzversicherung abzuschließen, hinzuweisen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Risiko, dass der Luftfahrtführer zum vereinbarten Flugtermin – unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit – nicht fähig oder nicht bereit ist, die vertraglich geschuldete Beförderungsleistung zu erbringen, durch die Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 161/2004 gemindert wird. Dabei ist aber zu beachten, dass sich die Forderungen aus der Fluggastrechte-VO allein gegen das ausführende Flugunternehmen, nicht aber gegen das vertragliche Flugunternehmen richtet14. Dadurch steht dem Kunden allerdings ein gewisses Druckmittel zur Verfügung, das ihm der Sicherstellung der Leistungserbringung dient15.
Des Weiteren ist jedenfalls bei teureren Flügen der Nachteil für den Kunden in Form von Liquiditäts- und Zinseinbußen nicht zu vernachlässigen, da er den vollständigen Flugpreis bereits bis zu 11 Monaten vor Antritt des Fluges leisten muss, mithin entsprechend eher, als er nach der gesetzlichen Regelung des § 641 BGB verpflichtet ist16.
Dieser Nachteil wird allerdings durch den Umstand ausgeglichen, dass der Kunde, wenn er früh bucht, zum einem den Vorteil hat, sich aus den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Kapazitäten die ihm genehme Leistung zu sichern17. Zum anderen bringt eine frühzeitige Buchung häufig auch deutliche Preisvorteile mit sich18.
Zu Gunsten der Fluggesellschaft ist ihr berechtigtes Interesse an der Geringhaltung des Verwaltungs- und Abrechnungsaufwands zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, dass die Fluggesellschaft über die IATA in einem seit langem bestehenden weltweiten Buchungssystem eingebunden ist19. Aus der von der Fluggesellschaft vorgelegten Stellungnahme der IATA vom 17.06.2014 ergebe sich – so das Oberlandesgericht Frankfurt – die Folge, dass die Fluggesellschaft – mit für sie unabsehbaren Folgen – aus einem weltweit praktizierten Flugbuchungsverfahren ausscheiden würde, das im Übrigen für den Kunden auch Vorteile bietet. So würde es den Kunden vor dem Kauf eines Flugtickets einer bereits insolventen Fluggesellschaft schützen und den Verkauf von Interline-Flugtickets ermöglichen. Könnte die Fluggesellschaft an diesem internationalen System nicht mehr teilnehmen, würde dies zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen zu ihren Lasten führen20. Dem folgt das Oberlandesgericht nicht. Aus der Stellungnahme der IATA ergibt sich lediglich, dass ggf. ein höherer Verwaltungsaufwand für die Fluggesellschaft anfallen würde, wenn mehr als nur ein Buchungsvorgang durchgeführt werden müsse. Das Oberlandesgericht muss dabei nicht entscheiden, ob dies als sachlicher Grund zu Gunsten der Fluggesellschaft durchgreifen würde, wenn Passagiere mit einer Buchung mehrere Fluggesellschaften nutzen. Eine wesentliche Erschwernis liegt jedenfalls nicht für den Fall vor, dass lediglich ein Flug bei der dem T.-Konzern angehörigen Fluggesellschaft gebucht und – wenn auch nicht 11 Monate vor Flugbeginn – die Zahlung zu einem zeitnahen Termin vor dem Flug in einem einzigen Bezahlungsvorgang durchgeführt würde.
Im Übrigen sind die IATA-Empfehlungen, auf denen die Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft beruhen, keine Rechtsnormen. Als Zusammenschluss von Luftverkehrsunternehmen ist die IATA kein Völkerrechtssubjekt, sondern ein internationaler nichtstaatlicher Verband21. Die weltweite Anwendung dieser Empfehlungen und dem damit verbundenen Streben nach internationaler Rechtseinheitlichkeit geht dem inländischen Interesse an einem wirksamen und unbeschränkten Verbraucherschutz nicht vor22. Branchenüblichkeit steht einer Klauselunwirksamkeit gleichfalls nicht entgegen23.
Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in Erwägung zieht, dass es sich bei der weltweit allgemein üblichen Bezahlung eines Fluges bei Buchung mittlerweile um eine Verkehrssitte handeln und deshalb die Klausel nicht als unangemessen angesehen werden könnte24, greift dieser Umstand nur bei der Inhaltskontrolle gegenüber Unternehmern, nicht aber gegenüber Verbrauchern durch. Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Rechtsverkehr mit Letztverbrauchern25.
Soweit sich die Fluggesellschaft darauf beruft, durch die sofortige Erteilung einer Buchungsnummer fände eine ausreichende Sicherung des Kunden statt, der damit über eine „Verbriefung“ seines Anspruchs verfügt, überzeugt dies nicht. Unerlässlich für die Fälligkeit einer erheblichen Vorauszahlung ist stets die Beschaffung und Aushändigung von Reisepapieren, welche in weitestgehendem Umfang durch Vertrag zugunsten Dritter dem Reisenden unmittelbare Ansprüche gegen die wichtigsten Leistungsträger, insbesondere gegen Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen „verbriefen“26. Eine ausreichende Sicherung durch die Verschaffung von „verbriefenden“ Flugunterlagen kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Luftbeförderer die geschuldete Leistung mit eigenen Flugzeugen erbringt27. Dies ist hier der Fall, weil die Fluggesellschaft bei bestimmten Flügen als ausführender Luftfrachtführer auftritt. Dass die Fluggesellschaft dabei über keine eigenen Flugzeuge verfügt, insoweit aber auf Flugzeuge von Gesellschaften des T.-Konzerns zurückgreift, ändert an ihrer Stellung als ausführender Luftfrachtführer nichts.
Der Einwand der Fluggesellschaft, wegen der erheblichen Vorlaufkosten für den Erwerb von Start- und Landerechten etc. bestünden nur minimale Gewinnmargen, so dass sie nicht mit einem untragbaren Inkassorisiko belastet werden dürfte28 aa)), greift nicht durch. Dies gehört zum allgemeinen Geschäfts- und Investitionsrisiko, das typischerweise der Unternehmer trägt29.
Daran ändert auch der nach § 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG bestehenden Kontrahierungszwang nicht. Dem Kontrahierungszwang kann eine Sicherheit durch Vorauszahlung gegenüberstehen, dessen höhenmäßiger Anteil an dem Flugpreis von der zeitlichen Nähe zum Flugtermin bestimmt wird. Das Risiko, einen nicht bezahlten Flug nicht mehr anderweitig veräußern zu können, hängt von dem Zeitraum ab, der zwischen der Nichtzahlung und dem Flugtermin liegt. Sollte die Fluggesellschaft wegen Nichtzahlung mehrere Monate vor Flugbeginn von dem Vertrag zurückgetreten sein, so wird ein solcher Zeitraum für eine anderweitige Veräußerung ausreichend sein.
Soweit in Betracht kommt, es als sachlichen Grund für eine Vorauszahlung ausreichen zu lassen, wenn der Fluggesellschaft oder einer Fluggesellschaft als Vertragspartner bereits bei Abschluss des Vertrags Aufwendungen entstehen, die unter Berücksichtigung ihrer Gewinnmarge der geforderten Anzahlungsquote entspricht, hat die Fluggesellschaft vorgetragen, dass ihr unabhängig von den Fixkosten Kosten für den jeweiligen Flug (u. a. Slotgebühren, Kosten für Kerosin) und den jeweiligen Fluggast (Servicegebühren, Steuern, Aufwand für Essen) entstehen. Die Slots, also die Start- und Landerechte, werden – so die Fluggesellschaft – ca. ein halbes Jahr vor dem Flugtermin gebucht; Kerosin werde frühzeitig an einer Börse eingekauft. Damit steht aber fest, dass der Fluggesellschaft bei einer Buchung 11 Monate vor Flugbeginn ein nicht unerheblicher Teil ihrer Aufwendungen noch nicht entstanden sind. Nach den Angaben der Fluggesellschaft und dem Inhalt der IATA-Stellungnahme sind die Gewinnmargen nur sehr gering.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 13 U 19/14
- BGH, Urteil vom 20.06.2006 – X ZR 59/05 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2014 – 16 U 15/14 35↩
- BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12 26; Urteil vom 04.03.2010 – III ZR 79/09 12↩
- BGH, Urteil vom 04.03.2010, a. a. O. 12; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2014, a. a. O. 37↩
- vgl. nur BGHZ 62, 71, 75; BGH, Urteil vom 05.12 2006 – X ZR 165/03 10, OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2014, a. a. O. 40↩
- BGH, Urteil vom 07.03.2013, a. a. O. 24↩
- vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1987 – VII ZR 37/86 28↩
- a. A. OLG Köln, Urteil vom 05.09.2014 – 6 U 23/14, II. 2. a) aa↩
- so auch Staudinger, RRa 2014, 58 [59]↩
- vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013 – VII ZR 249/12 28↩
- OLG Frankfurt, a. a. O. 46↩
- so auch OLG Köln, Urteil vom 05.09.2014, a. a. O., II. 2. b↩
- vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 651k Rdnr. 1a↩
- BGH, Urteil vom 25.07.2006 – X ZR 182/05↩
- OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2014, a. a. O. 41↩
- OLG Frankfurt, a. a. O.↩
- so für die Pauschalreise: OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012 – 6 U 104/12 35; Staudinger, RRa 2014, 58 [61]↩
- OLG Köln, Urteil vom 05.09.2014, a. a. O., II. 2. a) bb↩
- vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2014, a. a. O. 47, das mit diesem Vorteil das Insolvenzrisiko gemindert sieht; a. A. Staudinger, RRa 2014, 58 [62]↩
- OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2014, a. a. O. 50↩
- OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2014, a. a. O.↩
- BGH, Urteil vom 20.01.1983 – VII ZR 105/81 14, 15↩
- BGH, Urteil vom 20.01.1983, a. a. O. 17; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2014, a. a. O. 50↩
- Staudinger, RRa 2014, 58 [62]↩
- OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2014, a. a. O.↩
- BGH, Urteil vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13 43↩
- BGH, Urteil vom 20.03.1986 – VII ZR 191/8519↩
- vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1987, a. a. O. 47; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2014, a. a. O. 44↩
- so auch OLG Köln, Urteil vom 05.09.2014, a. a. O., II. 2. a↩
- anders OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2014, a. a. O. 49↩