Mit dem Kinderreisepass auf die Malediven

Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, seine Kunden nach Vertragsschluss über Änderungen bei den Einreisebestimmungen des Urlaubslandes zu unterrichten.

Mit dieser Begründung wies aktuell das Amtsgericht München die Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Höhe von 4.577,19 € wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem aufgrund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines 7-jährigen am Flughafen verweigert wurde. Die klagenden Kunden hatten bei der Reiseveranstalterin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum von 05.07. bis 19.07.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 05.07.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt / Main. Der 7-jährige Sohn der Urlauber sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass, welcher bis zum 15.03.2024 gültig war, antreten. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, nur Kinderreisepässe die erstmalig ausgestellt sind. Die Urlauber buchten daraufhin bei der Reiseveranstalterin 4 Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 €. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 €. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das 7-jährige Kind ausgestellt. Die Urlauber und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten.

Die Urlauber sind der Ansicht, dass es der Reiseveranstalterin ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Urlauber vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten. Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Urlaubern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 € entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Urlauber zudem 567,33 € geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 €. Das Amtsgericht München wies die Klage gegen die Reiseveranstalterin ab:

Die Reiseveranstalterin hat unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht aus EG 250 § 3 Nummer 6 EGBGB erfüllt. Darüberhinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Bekagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.

Es liegt damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, geraden wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Urlauber verfügen über Internetzugang, sodass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern. Dies insbesondere als zwischen Buchung der Reise und der Reisebeginn 9 Monate lagen.

Letztendlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Reiseveranstalterin vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen hat, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Urlauber haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Reiseveranstalterin nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.

Amtsgerichts München, Urteil vom 27. Februar 2024 – 223 C 1944 – 5/23