Handtücher auf allen Poolliegen
Eine Pauschalreise kann auch dann mangelhaft sein, wenn der Reiseveranstalter in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste Poolliegen etwa mittels eines Handtuchs längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen.
In dem hier vom Amtsgericht Hannover entschiedenen Fall buchte der klagende Urlauber für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos zum Preis von insgesamt 5.260,00 €. Das gebuchte Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen. Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Tatsächlich war es aber so, dass Badegäste Poolliegen auch länger mit ihren Handtüchern reservierten. Leitung und Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen. Der klagende Urlauber und seine Familie hingegen hielten sich an die vorgegebenen Verhaltensregeln.
Der Urlauber rügte mehrfach, dass ihm und seiner Familie deswegen keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten. Darin sah er einen Reisemangel und forderte von der beklagten Reiseveranstalterin u. a. einen Teil des Reisepreises in Höhe von 798,00 € zurück. Die beklagte Reiseveranstalterin war dagegen der Auffassung, dass es sich um ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen „frühen Vogel“ gehandelt habe, nicht aber um einen Reisemangel. Möglicherweise hätten sich nur der klagende Urlauber und seine Familie an die Poolregeln gehalten, obwohl sie nicht mit Sanktionen hätten rechnen müssen, wenn er abends oder seine Lebensgefährtin morgens zum Sonnenaufgang ein Handtuch auf eine Liege gelegt hätte.
Das Amtsgericht Hannover hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Urlauber einen Betrag von 322,77 € zugesprochen.
Dabei hat das Amtsgericht angenommen, dass der Reiseveranstalter nicht gehalten ist, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müsse die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen.
Stünden zwar genug Liegen zur Verfügung, seien diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet.
Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entferne oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviere. Dies sei unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten seien, auf die sich kein Reisender einlassen müsse.
Das Amtsgericht ist im Streitfall aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Urlauber und seiner Familie mit Ausnahme des letzten Tages nicht möglich gewesen sei, nach dem Frühstück ab etwa 09:00 Uhr Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder belegt, durch Handtücher anderer Badegäste „reserviert“ oder aber defekt gewesen seien. Das Amtsgericht hat insoweit eine Reisepreisminderung von 15 % des Tagesreisepreises der ab der erstmaligen Rüge des Urlaubers betroffenen Tage angenommen.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 553 C 5141/23