Flugpauschalreise – und die Umbuchung als Beförderungsverweigerung

In der Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise kann eine Beförderungsverweigerung zu sehen sein, die das Luftverkehrsunternehmen zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung verpflichtet.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall buchten die Reisenden bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Hinflug von Düsseldorf nach Antalya, den die beklagte Fluggesellschaft durchführen sollte, war für den 28.10.2011 um 9.00 Uhr vorgesehen. Am 14.10.2011 teilte der Reiseveranstalter den Reisenden mit, sie seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, der erst um 15.30 Uhr starte. Die Kläger sehen darin eine Nichtbeförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug und verlangen deshalb eine Ausgleichszahlung in der nach der Verordnung vorgesehenen Höhe von 400 € pro Person. Die Fluggesellschaft macht geltend, sie habe von einer durch den Reiseveranstalter vorgenommenen Umbuchung keine Kenntnis gehabt.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Düsseldorf hat der Klage der Reisenden stattgegeben1. Auf die Berufung der Fluggesellschaft hat dagegen das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen2. Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf sei zwar davon auszugehen, dass die Reisenden über eine Buchung für den früheren Flug verfügt hätten. Eine Ausgleichszahlung setze aber zusätzlich voraus, dass sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung am Schalter einfinde oder zumindest in anderer Weise nach der Buchung nochmals aktiv werde und seinen Teilnahmewunsch am Flug äußere. Daran fehle es im Streitfall. Es sei nicht ersichtlich, dass die Reisenden die Umbuchung nicht akzeptiert und auf einer Beförderung mit dem ursprünglichen Flug bestanden hätten. Auf die Revision der Reisenden hat nun der Bundesgerichtshof das Düsseldorfer Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen:

Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setzt zwar grundsätzlich voraus, so der Bundesgerichtshof, dass der Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zur Abfertigung („Checkin“) einfindet und ihm der Einstieg („Boarding“) gegen seinen Willen verweigert wird. Es kommt aber weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang an, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern. Die Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf erlauben indessen keine Entscheidung, ob eine solche Weigerung in der Umbuchungsmitteilung des Reiseveranstalters zum Ausdruck gekommen ist.

Das Landgericht Düsseldorf wird daher nun zum einen den Inhalt der Umbuchungsmitteilung festzustellen und zum anderen zu klären haben, ob die Reisenden tatsächlich über eine bestätigte Buchung für den Flug um 9 Uhr verfügt haben. Der genaue Inhalt der beiden Erklärungen wird entscheidend dafür sein, ob in der Mitteilung des Reiseveranstalters, die Reisenden seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, eine dem beklagten Luftverkehrsunternehmen zuzurechnende vorweggenommene Weigerung zum Ausdruck kam, die Reisenden auf einem Flug zu befördern, für den sie über einen Flugschein oder eine andere bestätigte Buchung im Sinne der Fluggastrechteverordnung verfügten.

Von dem Inhalt und der Eindeutigkeit der Erklärungen wird es auch abhängen, ob es vor einer endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur zutreffenden Auslegung der Fluggastrechteverordnung bedarf.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2015 – – X ZR 34/14

  1. AG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2013 – 35 C 12027/12
  2. LG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2014 – 22 S 167/13